Stein und Wein
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Verein «Stein und Wein» > Statuten

Art. 1 Name, Zweck, Sitz und Dauer des Vereins
Art. 1.1 Unter dem Namen «Verein Stein und Wein» besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ZGB.
Der Sitz des Vereins ist bei der Geschäftsstelle der Schweizerischen Geotechnischen Kommission an der ETH in Zürich.
Art. 1.2 Der Verein hat den Zweck, das Wissen und das Verständnis über Zusammenhänge zwischen Geologie, Boden,
Weinbau und Wein in den Weinanbaugebieten der Schweiz zu fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem folgende Aktivitäten des Vereins:
  • Beschaffung der benötigten finanziellen Mittel (Sponsoring) zur Erfüllung des Vereinszweckes, insbesondere zur Realisierung des Buches «Stein und Wein, Geologie der schweizerischen Weinbaugebiete».
  • Veröffentlichungen in Büchern, Broschüren und Karten oder in anderen gängigen Publikationsformen (multimediale Produkte).
  • Unterhalt eines Archivs.
  • Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen.
  • Organisation und Durchführung von Anlässen mit Fachvorträgen oder Fachexkursionen. Die persönliche Kontaktnahme und der Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedern soll auf diesem Weg besonders gefördert werden.
  • Unterstützung lokaler Sektionen des Vereins.
Art. 1.3 Der Verein besteht auf unbeschränkte Zeit.
 
Art. 2 Mitgliedschaft
Art. 2.1 Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 2.2 Der Austritt ist  jederzeit möglich. Eine Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 2.3 Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Dieser wird durch den Beschluss der Generalversammlung festgelegt.
Art. 2.4 Wird der Mitgliederbeitrag nicht bis Jahresende bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft nach zweimaliger Mahnung automatisch.
 
Art. 3 Einnahmen
Art. 3.1 Die Einnahmen des Vereins sind:
  • Die Jahresbeiträge der Mitglieder,
  • Gönner- und Sponsorenbeiträge,
  • Beiträge von Fonds und Stiftungen,
  • Förderbeiträge staatlicher und öffentlich-rechtlicher Institutionen,
  • ausserordentliche Einnahmen (z.B. Anlässe, Eintrittsgelder, Vermögenserträge),
  • sonstige Einnahmen
Art. 3.2 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
Art. 4 Organe
Art. 4.1 Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Rechnungsrevisoren.
Art. 4.2 Die Generalversammlung:
  • Die GV  findet mindestens einmal jährlich statt.
    Die Einladung zur Generalversammlung mit Traktandenliste muss den
    Mitgliedern mindestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin zugesandt werden.
  • Bei Bedarf kann eine ausserordentliche GV einberufen werden, durch den
    Vorstand oder durch mindestens 20% der Mitglieder.
  • Die GV beschliesst endgültig über die folgenden Geschäfte:
    • Genehmigung und Änderung der Statuten,
    • Entgegennahme des Jahresberichts,
    • Genehmigung der Jahresrechnung,
    • Entgegennahme des Revisorenberichtes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festlegung des Jahresbeitrags für Mitglieder,
    • Wahl Präsident, Kassier, Vorstand,
    • Wahl von 2 Rechnungsrevisoren,
    • Auflösung des Vereins.
  • Es kann nur über traktandierte Geschäfte abgestimmt werden.
    Anträge von Mitgliedern müssen 6 Wochen vor der GV an den
    Vorstand eingereicht werden.
  • Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
  • Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
Art. 4.3 Der Vorstand:
  • Die Mitglieder des Vorstands werden für 3 Jahre gewählt, bei Wahlen ausserhalb des Wahlturnus für den Rest der Amtszeit. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand besteht aus minimal 3 Mitgliedern.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besetzt folgende Chargen:
    • Präsident (von der GV gewählt),
    • Sekretär,
    • Kassier (von der GV gewählt).
  • Der Vorstand entscheidet über die Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
  • Für die Planung und Durchführung von Aktivitäten im Sinne von Art. 1.2 kann der Vorstand ein Organisationsteam einsetzen. Der Vorstand bestimmt Aufgabe und Dauer, wählt deren Leiter. Das Organisationsteam rapportiert dem Vorstand.
  • Der Vorstand orientiert die Mitglieder periodisch.
Art. 4.4 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren werden für 3 Jahre gewählt, bei Wahlen ausserhalb des Wahlturnus für den Rest der Amtszeit. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
 
Art. 5 Auflösung des Vereins
Art. 5.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der Mitglieder die Auflösung beschliessen.
Art. 5.2 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die  Schweizerische Geotechnische Kommission. Zweckgebundene Beiträge von Sponsoren für nicht realisierte Projekte gehen vor der Auflösung des Vereins an diese zurück.
 
Zürich, 11. Juni 2009
 

Präsident

Dr. Thomas Mumenthaler

Aktuar

Dr. Rainer Kündig